Immer wieder kommt es vor, dass Flüge gestrichen werden oder verspätet sind. Betroffene Reisende wissen dann oft nicht, ob sie Anspruch auf Entschädigungen haben. „Erste Ansprechpartnerin für Informationen zum annullierten oder verspäteten Flug ist die Fluglinie selbst, die auch gesetzlich verpflichtet ist, Auskunft zu geben – bei Pauschalreisen ist auch der Veranstalter Ansprechpartner. Fluglinien bieten online oder telefonisch aktuelle und ausführliche Informationen über den gebuchten Flug und informieren die Passagiere teilweise auch direkt, z. B. via SMS“, weiß ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.
EuGH-Urteil – Ausgleichzahlung bei Flugverspätung nur bei Erscheinen am Flugsteig
Kommt ein Flug mehr als drei Stunden verspätet an – und ist kein „außergewöhnlicher Umstand“ daran schuld – haben Passagieree grundsätzlich Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Deren Höhe hängt von der jeweils gebuchten Strecke ab: Bei Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 km beträgt die Entschädigung 250 Euro, bei 1.500 km bis 3.500 km sind es 400 Euro, 600 Euro erhält man bei Flügen ab einer Entfernung von 3.500 km. Wenn die Fluglinie einen Alternativflug anbietet, können diese Ausgleichszahlungen unter bestimmten Umständen um 50 Prozent gekürzt werden.
Laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg verlieren Flugpassagiere diesen Anspruch auf Ausgleichzahlung im Falle einer Verspätung aber, wenn sie nicht zeitgerecht am Flugsteig erscheinen – selbst wenn der Flug dann mehr als drei Stunden verspätet am Zielort ankommt – oder sie eigenständig einen Ersatzflug buchen, mit dem sie weniger als drei Stunden verspätet ihre Zieldestination erreichen. „Das heißt konkret: Wenn ich bereits vor Abfahrt zum Flughafen weiß, dass mein Flug mehr als drei Stunden Verspätung haben wird und ich daher nicht zum Flugsteig gehe, sondern mich direkt um eine Alternative kümmere, verliere ich den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung“, erklärt Pronebner.
ÖAMTC-Mitglieder können sich mit Fragen rund um Flugreisen an den Mobilitätsclub wenden: Die Juristen beraten kompetent und kostenlos – und sind für Notfälle auch rund um die Uhr erreichbar. Infos unter www.oeamtc.at/rechtsberatung.
Urlaub verspätet antreten oder „gestrandet“ am Flughafen
Kann der Urlaub erst verspätet angetreten werden, muss zwischen Pauschal- und Individualreise unterschieden werden. „Bei kurzen Verspätungen, z. B. durch Streiks der Fluglinien, wird Pauschalreisenden durchaus zuzumuten sein, den Urlaub erst leicht verspätet anzutreten. Ein Recht auf Kündigung besteht in diesem Fall nicht, allenfalls kann eine Preisminderung geltend gemacht werden. Individualreisende können bei längeren Streiks zwar die Flugkosten zurückverlangen, müssen aber das gebuchte Hotel bzw. die anfallenden Stornokosten trotzdem bezahlen. Man kann höchstens versuchen, eine Kulanzlösung zu erreichen“, erklärt die Expertin des Mobilitätsclubs.
Ab zwei Stunden Abflugverspätung (abhängig von der Flugdistanz) müssen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Airline oder der Veranstalter ihre gestrandeten Kunden betreuen – unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist oder nicht“, so Pronebner. Verpflegung samt Getränken können im Verhältnis zur Wartezeit konsumiert werden. Wenn sich der Flug auf einen anderen Tag verschiebt, müssen Airline oder Veranstalter auch die Hotel- und Transferkosten tragen. „In der Praxis werden jedoch nur sehr geringe Beträge erstattet, sodass die Kosten für die Verpflegung am Flughafen so gut wie nie gedeckt sind. Hier ist eine Anpassung der Fluggastrechte-Verordnung dringend nötig”, kritisiert Pronebner.
Details zu den Passagier-Rechten sowie ein Video gibt es unter www.oeamtc.at/passagier-rechte.
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